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Die N-Düngung zu Raps und Wintergetreide ist grundsätzlich bis zum 31. Oktober (bei Betrieben im Programm Grundwasser 2030 bis zum 14. Oktober) erlaubt.
Die Summe aus Strohausgleichsdüngung vor dem Anbau und N-Ergänzung nach dem Anbau darf 60 kg N/ha (lagerfallend) nicht überschreiten.
Weizen darf nur dann bis zum 31. Oktober gedüngt werden, wenn der Anbau vor dem 15. Oktober erfolgte. Ein späterer Anbau des Weizens lässt keine Herbstdüngung mehr zu.
Ideal ist der Düngezeitpunkt unter trockenen Bodenverhältnissen, wenn die Fahrgassen bereits sichtbar sind, so dass die Düngerverteilung exakt erfolgen kann .
Die Sperrfrist für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel im Ackerland beginnt grundsätzlich ab der Ernte der letzten Hauptfrucht.
Ausgenommen hiervon sind Winterraps (Anbau bis spätestens 15. September), Wintergerste nach Getreide (Saat bis 01. Oktober) und Zwischenfrüchte (Saat bis 15. September und Leguminosen-Anteil < 75%). In diesen Fällen beginnt die Sperrfrist erst am 1. Oktober.
Von der Ernte der Hauptfrucht bis zum Beginn der Sperrfrist dürfen auf Ackerland max. 60 kg N/ha gesamt ausgebracht werden, davon max. 30 kg N/ha als Ammoniumstickstoff.
Liegen Flächen im roten Gebiet ist eine Herbstdüngung zur Gerste nicht mehr erlaubt, eine Düngung zum Raps nur bei einem Nmin-Gehalt < 45kg/ha und eine Düngung zur Zwischenfrucht nur bei Futternutzung.
Im Grünland und mehrjährigen Futterbau (Saat bis 15. Mai) beginnt die Sperrfrist am 01. November. Ab 01. September dürfen bis Beginn der Sperrfrist maximal 80 kg N /ha ausgebracht werden, davon nach der letzten Nutzung max. 60 kg N/ha gesamt und davon max. 30 kg N/ha Ammoniumstickstoff.
Im roten Gebiet sinkt die Obergrenze ab 1. September auf 60 kg N/ha.
Die Sperrfrist im Grünland kann um 2 oder 4 Wochen nach hinten verschoben werden, wobei sich dadurch die Länge der Sperrfrist nicht verkürzt.
Die Sperrfrist für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel beginnt mit 1. Dezember.
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