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Mit 1.1.2023 wird die neue Ammoniakreduktionsverordnung in Kraft treten. Für die Anwendung von Harnstoff gibt es im Zuge dieser Verordnung neue Vorgaben, die Landwirte einhalten müssen um zur Reduktion von Ammoniakemissionen in die Atmosphäre beizutragen.
§4 der Verordnung sieht folgendes vor: „Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.“
Mais und Hackfrüchte, die den überwiegenden Teil der N-Düngung bereits vor dem Anbau erhalten, können damit weiterhin mit Harnstoff gedüngt werden sofern die Einarbeitungsfrist eingehalten wird. Im Getreideanbau ist nur mehr stabilisierter Harnstoff möglich. Gerade im Hinblick auf eine gezielte Bestandesführung im Getreide, und um rasch auf N-Mangelsituationen reagieren zu können, ist hier der Einsatz von NAC 27 N von entscheidendem Vorteil.
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