Die Düngung steht vor dem Start – gesetzliche Vorgaben sind zu beachten!

Unabhängig von den Verbotszeiträumen gilt als oberste Priorität: Eine Düngung ist nur erlaubt, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Der Boden darf also nicht

  • Wassergesättigt
  • Überschwemmt 
  • Schneebedeckt
  • Gefroren sein

Mancherorts sind die Böden nach den mehr als ausreichenden Winterniederschlägen wassergesättigt. Nicht nur um dem Gesetz Genüge zu tun, sondern auch um die wertvollen Nährstoffe bestmöglich in Ertrag umzusetzen und Verluste zu vermeiden, ist unter diesen Bedingungen eine (zu) frühe Andüngung zu überdenken.


Regelungen Österreich: 

Raps, Gerste Durumweizen und Kulturen unter Vlies oder Folie dürfen bereits ab 1. Februar gedüngt werden. Teilnehmer am Programm Grundwasser 2030 können diese Kulturen ab 16. Februar düngen (Stallmist und Kompost ab 1. Februar möglich).

Mit 15. Februar enden generell die Düngeverbotszeiträume für organische als auch mineralische N-Dünger auf Ackerland und Grünland. Das heißt, die Düngung kann ab 16. Februar starten! 

Auf Morgenfrost darf gedüngt werden, wenn der Boden tagsüber auftaut, aufnahmefähig ist und sich eine lebende Pflanzendecke darauf befindet. In diesem Fall ist die auszubringende N-Menge mit 60 kg N/ha (lagerfallend) begrenzt.


Regelungen Deutschland:

Grundsätzlich ist ab 16. Januar die Phosphatdüngung und ab 01. Februar die Stickstoffdüngung wieder erlaubt. Für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau konnte, je nach der Regelung im Bundesland, Verschiebungen der Sperrfristen beantragt werden, die zu einem späteren Düngebeginn führen. In Bayern geschieht dies auf Ebene der Landkreise.


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